Projektdurchführung
Die Durchführung von EU-Projekten ist für die Teilnehmenden mit bestimmten Rechten und Pflichten verbunden.

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Zwischen der European Research Executive Agency, die das Programm für die Europäische Kommission verwaltet, und den jeweiligen Projektpartnern ist eine Finanzhilfevereinbarung (Grant Agreement) abzuschließen.
Für Forschungsprojekte in den Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen (MSC-Maßnahmen) Doctoral Networks (DN) und Staff Exchanges (SE), für die Konsortien gebildet werden, muss laut Finanzhilfevereinbarung zudem ein Konsortialvertrag vereinbart und unterzeichnet werden. Für beide Maßnahmen stehen Musterkonsortialverträge zur Verfügung.
An Forschungsprojekten im Rahmen von Doctoral Networks, Staff Exchanges und COFUND beteiligen sich Finanzhilfeempfänger (Beneficiaries) und assoziierte Partner. Die assoziierten Partner treten der Finanzhilfevereinbarung nicht bei und in der Regel unterzeichnen sie auch nicht den Konsortialvertrag. Deshalb empfiehlt es sich, ein Partnership Agreement zwischen Beneficiary und assoziiertem Partner abzuschließen. Hierfür kann eine Vorlage genutzt werden.
In MSC-Maßnahmen Doctoral Networks, Postdoctoral Fellowships und COFUND müssen Forschende für die Durchführung ihrer Projekte mit einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsvertrag eingestellt werden. Für die Doctoral Networks (DN) und Postdoctoral Fellowships (PF) stellt die Nationale Kontaktstelle MSC Musterarbeitsverträge bereit.
Die Finanzierung von MSC-Projekten erfolgt in der Regel über Pauschalen (unit contributions). Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite "Finanzierung".