Grundlegende Informationen und allgemeine Hinweise zu den Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen

Grundlegendes zu den MSC-Maßnahmen.

Ein blauer, leicht transparenter Würfel mit dem Buchstaben „i“, gehalten von einer verschwommen zu sehenden Person im Hintergrund.

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Die Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen wurden von der Europäischen Kommission eingerichtet, um die länder- und sektorübergreifende Mobilität sowie die Karriereentwicklung von Forschenden zu fördern und die Attraktivität wissenschaftlicher Laufbahnen zu steigern.

Die grundlegenden Informationen beziehen sich auf alle Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen und sind relevant für die Antragstellung.

Wer ist mit "Forschenden" gemeint?

In den einzelnen Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen werden unterschiedliche Zielgruppen von Forschenden adressiert, eingeteilt nach ihrer Forschungserfahrung. Altersgrenzen bestehen in den Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen nicht.

Eine Beteiligung für Studierende vor einem Abschluss, der zur unmittelbaren Aufnahme eines Promotionsstudiums ohne weitere Auflagen oder Prüfungen qualifiziert, ist nicht möglich.

Doktorandinnen und Doktoranden (Doctoral candidates)

Darunter fallen Forschende, die über einen Abschluss verfügen, der formal erlaubt ein Promotionsstudium aufzunehmen, und die zum Zeitpunkt der Rekrutierung noch keinen Doktorgrad erworben haben.

Postdocs (Postdoctoral researchers)

Darunter fallen Forschende, die zum Zeitpunkt der Bewerbungsfrist den Doktorgrad erworben haben. Hierbei ist nicht die Verleihung der Urkunde relevant, sondern die letzte zu erbringende Prüfungsleistung, in der Regel die Verteidigung der Dissertation.

Welche Einrichtungen können sich beteiligen?

Grundsätzlich sind mit den Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen alle Einrichtungen angesprochen, die in der Forschung oder der Forschungsausbildung aktiv sind, das heißt sowohl Hochschulen als auch öffentliche und private Forschungseinrichtungen und auch Unternehmen, inklusive kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU). Ebenso können sich Behörden, Nichtregierungsorganisationen (NGO) und weitere Einrichtungen, an denen geforscht wird, an den Maßnahmen beteiligen. In einzelnen Maßnahmen bestehen zusätzliche Spezifizierungen hinsichtlich der teilnahmeberechtigten Einrichtungen.

Ist Mobilität gefordert?

Generelle Mobilitätsregel

Geographische Mobilität wird bei nahezu allen Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen vorausgesetzt.

Grundsätzlich gilt, dass es nicht möglich ist, einen Forschungsaufenthalt in einem Land anzutreten, in dem eine Forscherin oder ein Forscher bereits mehr als zwölf Monate in den letzten drei Jahren vor der Antragseinreichung (Postdoctoral Fellowships) bzw. vor der Rekrutierung (Doctoral Networks, COFUND) ansässig und / oder tätig gewesen ist.

Bei den Global Fellowships im Rahmen der Postdoctoral Fellowships gilt die Mobilitätsregel für den Drittstaat; schon länger in Deutschland lebende Forschende können sich also mit einer deutschen Einrichtung als Rückkehreinrichtung bewerben.

Keine Anwendung findet die Mobilitätsregel beim Personalaustauschprogramm (Staff Exchanges).

Sind wissenschaftliche Bereiche vorgegeben?

Bei den Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen gibt es keine vorgegebenen wissenschaftlichen Disziplinen oder Gebiete ("bottom-up approach"). Die Forschenden sind bei der Antragstellung  frei in der Wahl ihres Forschungsthemas.

Allerdings ist zu Evaluierungszwecken in der Regel eine Zuordnung zu einem von acht übergeordneten wissenschaftlichen Panels erforderlich.

Können sich Drittstaaten beteiligen?

Drittstaaten sind grundsätzlich alle Länder, die weder EU-Mitgliedstaaten noch Assoziierte Staaten der EU sind. Innerhalb der Drittstaaten kann noch für unterschiedliche Zwecke zwischen verschiedenen Ländergruppen unterschieden werden:

  • Drittstaaten, die grundsätzlich eine Förderung aus Horizont Europa erhalten können (entsprechend der Liste im Allgemeinen Anhang zum Arbeitsprogramm);
  • Drittstaaten, die in der Regel keine Förderung aus Horizont Europa erhalten.

Beteiligung von Einrichtungen in Drittstaaten

  • Bei Maßnahmen mit mehreren beteiligten Einrichtungen:
    • Bei den Doctoral Networks können Einrichtungen aus Drittstaaten über die jeweilige Mindestanzahl an Partnern aus EU-Mitgliedstaaten und Assoziierten Staaten hinaus beteiligt werden.
    • Bei Staff Exchanges müssen Drittländer laut Beteiligungsmodalitäten eingebunden werden, wenn die beteiligten Mitglieds- oder Assoziierten Staaten aus demselben Sektor stammen.
    • Die Beteiligung an einer solchen Maßnahme ist jedoch nicht unmittelbar gleichzusetzen mit einer EU-Finanzierung.
  • In der Maßnahme Global Fellowships liegt die Gasteinrichtung während der ersten Phase (Outgoing Phase) des Projektes grundsätzlich in einem Drittstaat. Diese Einrichtung ist jedoch kein Vertragspartner der EU und erhält keine direkte finanzielle Förderung.

Beteiligung von Forschenden mit der Nationalität eines Drittstaats

  • In den Doctoral Networks, bei COFUND und Staff Exchanges können Forschende aus Drittstaaten ohne Einschränkung beteiligt werden.
  • Die European Fellowships wenden sich ebenfalls an Forschende aller Nationalitäten.
  • Für die Global Fellowships können sich Forschende mit der Nationalität eines Drittstaates bewerben, sofern sie zum Zeitpunkt der Deadline seit mindestens fünf Jahren (in Vollzeit), mit einer maximalen Abwesenheit von zehn Monaten (davon maximal sechs aufeinanderfolgende Monate), in Mitglieds- oder Assoziierten Staaten in der Forschung tätig sind oder in der Vergangenheit ununterbrochen fünf Jahre in der Forschung tätig waren.

Wie sieht die Finanzierung aus?

Die Finanzierung in den Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen erfolgt nach einem eigenen Schema, das sich von den Finanzierungsmodellen der anderen Bereiche von Horizont Europa unterscheidet. Die Förderung erfolgt für unterschiedliche Bestandteile der in den jeweiligen Maßnahmen vorgesehenen Aktivitäten und beträgt bis zu 100 % der Kosten.

Grundsätzlich gilt, dass der Vertragspartner der EU und damit direkter Empfänger aller Zahlungen immer die beteiligte Einrichtung im EU-Mitgliedstaat oder Assoziierten Staat ist (und nicht einzelne Forschende). Auch bei Projekten mit Beteiligung von Institutionen aus Drittstaaten (zum Beispiel Global Fellowships oder Staff Exchanges) ist die koordinierende Einrichtung im EU-Mitgliedstaat oder Assoziierten Staat der Zuwendungsempfänger.

Die finanziellen Zuwendungen der EU erfolgen in verschiedenen Kostenkategorien, die sich in zwei Bereiche aufteilen:

  • Der erste Bereich umfasst Kosten, die sich auf die Aktivitäten der im jeweiligen Projekt geförderten Forscherinnen und Forscher beziehen. Für die Einstellung der Forschenden werden den Einrichtungen definierte Beträge zur Verfügung gestellt, die unter anderem die Forschungserfahrung (living allowance), die Mobilität (mobility allowance) und den Familienstand (family allowance) berücksichtigen. Auf den Grundbetrag (living allowance) wird ein vom Aufenthaltsland abhängiger Korrekturfaktor angewendet. Die den Einrichtungen für die Einstellung zur Verfügung gestellten Mittel umfassen alle gesetzlich notwendigen Abgaben und stellen somit ein "Arbeitgeberbrutto" dar. Grundsätzlich erwartet die EU eine Beschäftigung in Vollzeit in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis, Stipendien sind untersagt.
  • Der zweite Bereich umfasst Kosten, die sich auf die Aktivitäten der Einrichtungen bei der Projektdurchführung beziehen. Dies kann Zuschüsse zu den Forschungs-, Ausbildungs- und Wissenstransferkosten des Projekts sowie Zuschüsse zu den Management- und Verwaltungskosten umfassen.
  • Welche der Kategorien in einer Maßnahme zutreffen und in welcher Höhe ein Zuschuss erfolgen kann, ist in einer entsprechenden Übersichtstabelle für jede Maßnahme im Arbeitsprogramm der Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen aufgelistet. Ergänzende Informationen finden sich in der Regel in dem jeweiligen Antragstellerleitfaden (Guide for Applicants).

Bewerbung

Allgemein sind zwei Typen von Maßnahmen zu unterscheiden, die unter anderem unterschiedliche Bewerbungsformen haben:

  • Bei institutionellen Maßnahmen wie Doctoral Networks, Staff Exchanges und COFUND erfolgt die Bewerbung durch eine Einrichtung oder ein Konsortium entsprechend den Inhalten der jeweiligen Maßnahme. Im Erfolgsfall steht den Einrichtungen für die Durchführung der Projekte eine Anzahl von Personenmonaten zur Verfügung, die sie entsprechend der inhaltlichen Erfordernisse ausschreiben und besetzen. Einzelne Forscherinnen und Forscher bewerben sich auf die ausgeschriebenen Positionen direkt bei den durchführenden Einrichtungen.
  • Bei individuellen Maßnahmen – den Postdoctoral Fellowships – erfolgt eine Bewerbung immer gemeinsam durch die beteiligte Einrichtung und die individuelle Forscherin bzw. den individuellen Forscher. Das Einreichen des finalen Antrags sollte jedoch durch die Einrichtung erfolgen.

Für jeden Bewerbungsaufruf steht eine eigene Webseite auf dem Funding & Tenders Portal mit den relevanten Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Dazu gehört insbesondere der offizielle Bewerbungsaufruf, das jeweils gültige Arbeitsprogramm für die Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen und der Guide for Applicants. Das Arbeitsprogramm und der Leitfaden für Antragstellende sind unerlässliche Hilfsmittel für die Erstellung eines Antrags.

Während eines laufenden Bewerbungsaufrufs können die Guides for Applicants sowie gegebenenfalls andere Unterlagen geändert oder aktualisiert werden. Es wird während der Antragsvorbereitung sowie vor Einreichung dringend dazu geraten, die Aktualität der verwendeten Unterlagen zu überprüfen. In der Regel werden auch häufig gestellte Fragen zu einem Call gesammelt; diese sollten ebenfalls beachtet werden.

Die Antragseinreichung erfolgt elektronisch über den "electronic submission service" der Europäischen Kommission. Bei Maßnahmen, die eine Reihe von Einrichtungen involvieren, sollte die Registrierung von der koordinierenden Einrichtung des Konsortiums vorgenommen werden, bei Postdoctoral Fellowships von der Gasteinrichtung.

Die Bewerbungsunterlagen setzen sich aus zwei Bestandteilen zusammen: Teil A stellt den administrativen Teil (Formulare), Teil B den eigentlichen Antragstext dar. Für beide Teile bestehen bestimmte Vorgaben im Hinblick auf Inhalt und Format, die dem jeweiligen Guide for Applicants zu entnehmen sind.

Die für den jeweiligen Bewerbungsaufruf genannte Einreichungsfrist ist eine Ausschlussfrist; das elektronische System schließt jeweils um 17:00 Uhr Brüsseler Ortszeit. Eine verspätete Einreichung von Antragsunterlagen ist grundsätzlich nicht möglich.