Anstellung der MSCA-Fellows an deutschen Einrichtungen

Vermehrt erreichen uns in letzter Zeit Anfragen, ob MSCA-Fellows an deutschen Einrichtungen grundsätzlich gemäß TV-L bzw. TVöD eingestellt werden müssen. Hier gilt ganz klar: nein!

Vermehrt erreichen uns in letzter Zeit Anfragen, ob MSCA-Fellows an deutschen Einrichtungen grundsätzlich gemäß TV-L bzw. TVöD eingestellt werden müssen. Hier gilt ganz klar: nein!

Es obliegt stets der rekrutierenden Einrichtung, in was für einem Angestelltenverhältnis die MSCA-Fellows eingestellt werden. Die Europäische Kommission verlangt nur, dass die MSCA-Fellows in Vollzeit exklusiv für das MSCA-Projekt arbeiten und in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis angestellt sind. Auf die Art des Angestelltenverhältnisses hat die Europäische Kommission keinen Einfluss, dies obliegt der jeweiligen nationalen Gesetzgebung bzw. den Richtlinien der rekrutierenden Einrichtung.

Hierbei ist es so, dass einige deutsche Einrichtungen in den letzten Jahren zu Tarifverträgen für MSCA-Fellows gewechselt sind und die dortigen MSCA-Fellows beispielsweise nicht mehr mit dem Ihnen bekannten "Musterarbeitsvertrag" für EU-Forschende ausgestattet werden. An vielen Einrichtungen findet der Musterarbeitsvertrag oder ein entsprechendes Pendant jedoch weiterhin Anwendung.

Dieses liegt im alleinigen Ermessen der rekrutierenden Einrichtung. Unser Auftrag, die deutschen antragstellenden Einrichtungen im Rahmen der MSCA bestmöglich zu beraten, verlangt jedoch, dass wir die antragstellenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler darauf hinweisen, sich vor der Antragstellung intern in ihrer Einrichtung zu erkundigen, ob dort gegebenenfalls Tarifverträge für MSCA-Fellows Anwendung finden oder nicht. Dies dient einzig und allein dazu, keine negative Überraschung nach der Unterzeichnung des Grant Agreements zu erleben. In der Vergangenheit ist es leider in einigen Fällen dazu gekommen, dass deutsche Einrichtungen nicht mehr an dem jeweiligen MSCA-Projekt teilnehmen konnten, weil kurzfristig keine ausreichenden Mittel zur Verfügung standen, um das Defizit zwischen den von der EU gezahlten Beträgen und den Kosten für eine Anstellung in einem Arbeitsverhältnis nach Tarifvertrag zu decken.

Bitte leiten Sie diese Information gerne an Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler weiter, die in Ihrer Einrichtung einen MSCA-Antrag stellen möchten.